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Artikel 6 Ersatzteile zur Ausbesserung von EUROP-Wagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner des Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem alle in Artikel 5 Abs. 1 bezeichneten Länder, deren Eisenbahnverwaltungen gemeinschaftlich EUROP-Wagen vor dem Zeitpunkt benutzen, von dem ab dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufliegt, es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Für jedes Land, das dem Abkommen nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt beitritt, tritt es mit dem dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044105

alte Dokumentnummer

N3196124403L

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