ABSCHNITT III
Energiesparende Maßnahmen bei der Aufbereitung von Warmwasser sowie der Beheizung von Gebäuden
Artikel 5
Typenprüfung von Kleinfeuerungen
(1) Kleinfeuerungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Feuerstätten bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu bestimmt sind, Nutzwärme für die Raumheizung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) oder Warmwasserbereitung abzugeben.
(2) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie oder ihre Bauteile der Nachweis einer Einzel- oder Typenprüfung einschließlich des Nachweises der Einhaltung der Wirkungsgrade (Art. 6) vorliegt.
(3) Die besonderen Voraussetzungen für den Nachweis der Einzel- oder Typenprüfung gemäß Abs. 2 werden in einer eigenen Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B-VG festgelegt.
Schlagworte
Einzelprüfung
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10001391
Dokumentnummer
NOR12015452
alte Dokumentnummer
N1199548538J
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