Artikel 5
(1) Die Vertragsstaaten lassen auf der Walchenstraße, der Alpenstraße und der Achenseestraße einen Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen der Abschnitte I und IV dieses Vertrages zu.
(2) Eine Grenzabfertigung findet nicht statt. Eine Zollabfertigung ist jedoch zulässig, wenn an den im Absatz 1 genannten Straßen Verkaufsstellen betrieben werden. Jeder Vertragsstaat bleibt ferner berechtigt, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine grenz- und veterinärpolizeilichen Vorschriften sowie gegen seine Zoll- und Pflanzenschutzvorschriften erforderlichen Kontrollmaßnahmen durchzuführen.
(3) Vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen sind, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, Militärpersonen in Uniform, ferner Personen, die Kriegsgerät mit sich führen.
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