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Artikel 4 Durchgangsverkehr - Walchen Ache, Pittenbach, Bächen- und Rißtal (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 4

Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Bau der Walchenstraße und der Alpenstraße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Straßen erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.

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