Artikel 5
Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs
Die Parteien treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um eine automatisierte Suche und einen automatisierten Abgleich von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr sicherzustellen. Im Falle einer technischen Störung benachrichtigen sich die nationalen Kontaktstellen der Parteien umgehend gegenseitig und vereinbaren Modalitäten für einen vorübergehenden alternativen Informationsaustausch nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wiederherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
20012974
Dokumentnummer
NOR40272021
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