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Artikel 5 Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 5

Verfügbarkeit des automatisierten Datenaustauschs

Die Parteien treffen alle notwendigen Vorkehrungen, um eine automatisierte Suche und einen automatisierten Abgleich von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr sicherzustellen. Im Falle einer technischen Störung benachrichtigen sich die nationalen Kontaktstellen der Parteien umgehend gegenseitig und vereinbaren Modalitäten für einen vorübergehenden alternativen Informationsaustausch nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften. Der automatisierte Datenaustausch ist so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272021

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