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Artikel 5 bis Sicherheit der Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2010

Artikel 5 bis

(1) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Maßnahmen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in diesem Übereinkommen genannte Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.

(2) Diese Verantwortung besteht unbeschadet der strafrechtlichen Verantwortung von Einzelpersonen, welche die Straftaten begangen haben.

(3) Jeder Vertragsstaat stellt insbesondere sicher, dass über juristische Personen, die nach Absatz 1 verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Strafen beziehungsweise andere Maßnahmen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art verhängt werden. Dies kann auch Geld- und Vermögensstrafen umfassen.

Schlagworte

Geldstrafe

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR40121809

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