Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter und 3 quater genannten Straftaten zu begründen, wenn die Straftat begangen wird
- a) gegen ein Schiff, das zur Zeit der Begehung der Straftat die Flagge dieses Staates führt, oder an Bord eines solchen Schiffes oder
- b) im Hoheitsgebiet dieses Staates einschließlich seines Küstenmeers oder
- c) von einem Angehörigen dieses Staates.
- 2. Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche Straftat auch begründen,
- a) wenn sie von einem Staatenlosen begangen wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder
- b) wenn bei ihrer Begehung ein Angehöriger dieses Staates festgehalten, bedroht, verletzt oder getötet wird oder
- c) wenn sie mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen.
(3) Jeder Vertragsstaat, der seine Gerichtsbarkeit nach Absatz 2 begründet hat, notifiziert dies dem Generalsekretär. Hebt der Vertragsstaat diese Gerichtsbarkeit später wieder auf, so notifiziert er dies dem Generalsekretär.
(4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3, 3 bis, 3 ter und 3 quater genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er den Verdächtigen nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.
5. Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Gesetzesnummer
10003057
Dokumentnummer
NOR40121812
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