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Artikel 5 Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1989

Artikel 5

(1) Staatsbürger des Durchgangsstaates und Personen, die sich auf das Asylrecht des Durchgangsstaates berufen, dürfen nicht mitgeführt werden.

(2) Das beabsichtigte Mitführen von in Gewahrsam genommenen Personen ist der zuständigen Behörde des Durchgangsstaates mitzuteilen. Entweicht eine solche Person dem Begleitpersonal im Durchgangsstaat, ist ihre Rückführung nur mehr im Wege der Auslieferung oder Abschiebung zulässig.

(3) Der andere Vertragsstaat ist verpflichtet, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Durchgangsstaat die im vorherigen Absatz genannten Personen zurückzunehmen, unter der Voraussetzung, daß die Grenzbehörden des Durchgangsstaates binnen 48 Stunden davon informiert worden sind, daß sich diese Personen der Aufsicht des Begleitpersonals entzogen haben und das Ersuchen um Übernahme innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem sich der Vorfall ereignet hat, gestellt wird.

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