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Artikel 4 Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1989

Artikel 4

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Organe des anderen Vertragsstaates dürfen beim Durchgang (Benützung der in Artikel 2 und 3 genannten Strecken) Personen, die auf dem eigenen Hoheitsgebiet angehalten, festgehalten oder sonst in Gewahrsam genommen wurden, und Gegenstände oder Beweismittel, die auf eigenem Hoheitsgebiet sichergestellt wurden, mitführen, aber keine weiteren Amtshandlungen durchführen, solange sie sich auf dem Hoheitsgebiet des Durchgangsstaates befinden.

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