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Artikel 5 Auslieferungsvertrag (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 5

Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates

(1) Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen derselben strafbaren Handlung verfolgt wird, für die um Auslieferung ersucht worden ist.

(2) Die Auslieferung kann unbeschadet des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, gegen die auszuliefernde Person wegen der strafbaren Handlung, für die um Auslieferung ersucht worden ist, kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits gegen die auszuliefernde Person wegen dieser Taten anhängiges Strafverfahren einzustellen.

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