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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2003

Artikel 5

Leistet eine Vertragspartei oder eine damit im Zusammenhang stehende Agentur einem Investor eine Zahlung auf Grund einer Garantie, die sie in Bezug auf eine Investition dieses Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingegangen ist, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche von dem Investor bzw. einem angegliederten Unternehmen auf die erstgenannte Vertragspartei oder eine damit im Zusammenhang stehende Agentur. Dadurch werden die Rechte des Investors nach Artikel 11 dieses Abkommens nicht beeinträchtigt.

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