Artikel 6
Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit Investitionen und ihren Investitionserträgen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen. Diese umfassen insbesondere:
- a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
- b) die Erträge;
- c) die Rückzahlung von Darlehen;
- d) die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
- e) eine Entschädigung gemäß Artikel 4;
- f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
- g) Einkommen und sonstige Bezüge des im Zusammenhang mit einer Investition eingestellten Personals.
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