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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 5

Der Donauschifferausweis eines vertragschließenden Teiles berechtigt die darin angeführten Personen, die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auf dem Schiff, in dessen Personalliste sie eingetragen sind, auf dem Wasserweg in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk zu überschreiten.

Die genannten Personen sind berechtigt, in den Donauhäfen des anderen vertragschließenden Teiles an Land zu gehen und sich unter Beachtung der geltenden Vorschriften im Hafengebiet frei zu bewegen. Sie haben sich beim Betreten des Festlandes der Paß- und Zollkontrolle zu unterziehen.

Zum Verlassen des Hafengebietes bedürfen sie einer besonderen Bewilligung der für den Hafen zuständigen Sicherheitsdienststelle.

Schlagworte

Paßkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145619

alte Dokumentnummer

N9195643537L

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