Artikel 5
Der Donauschifferausweis eines vertragschließenden Teiles berechtigt die darin angeführten Personen, die Staatsgrenze des anderen vertragschließenden Teiles auf dem Schiff, in dessen Personalliste sie eingetragen sind, auf dem Wasserweg in beiden Richtungen ohne Reisepaß und Sichtvermerk zu überschreiten.
Die genannten Personen sind berechtigt, in den Donauhäfen des anderen vertragschließenden Teiles an Land zu gehen und sich unter Beachtung der geltenden Vorschriften im Hafengebiet frei zu bewegen. Sie haben sich beim Betreten des Festlandes der Paß- und Zollkontrolle zu unterziehen.
Zum Verlassen des Hafengebietes bedürfen sie einer besonderen Bewilligung der für den Hafen zuständigen Sicherheitsdienststelle.
Schlagworte
Paßkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011296
Dokumentnummer
NOR12145619
alte Dokumentnummer
N9195643537L
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