Artikel 5
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit und die Bedingungen einer gegenseitigen Anrechnung von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen sowie einer Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden. Zu diesem Zweck tauschen sie die erforderlichen Unterlagen aus. Ein Komitee von Experten beider Vertragsstaaten erstellt Empfehlungen bezüglich solcher Anrechnungen und Anerkennungen. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen prüfen die Vertragsstaaten die Möglichkeit des Abschlusses eines Abkommens über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009549
Dokumentnummer
NOR12121296
alte Dokumentnummer
N7198418781J
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