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ARTIKEL 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1976

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden die Werbung, den Informationsaustausch sowie den Austausch und den Vertrieb von Druckschriften auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.

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