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ARTIKEL 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1976

ARTIKEL 6

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Journalisten der Hörfunk- und Fernsehanstalten und der Presse zwecks Information der Öffentlichkeit über die touristischen Attraktionen des besuchten Vertragsstaates unterstützen und fördern.

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