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Artikel 5 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1974

Artikel 5

Die zur Durchführung des wirtschaftlichen Verkehrs nach diesem Abkommen notwendigen zivilrechtlichen Vereinbarungen sind zwischen den österreichischen und bulgarischen natürlichen und juristischen Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die zu einer solchen Tätigkeit berechtigt sind, abzuschließen.

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