Artikel 5
Unverletzlichkeit der Archive und Korrespondenz
(1) Alle Dokumente, in jeglicher Form, die im Eigentum oder Besitz von ICPO-INTERPOL stehen, und unter anderem ihre Archive und Aufzeichnungen, sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
(2) Die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz von ICPO-INTERPOL wird gewährleistet. Ihre offizielle Kommunikation wird keiner Zensur unterworfen und sie ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20012395
Dokumentnummer
NOR40256971
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