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Artikel 4 Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICOP-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2023

Artikel 4

Vorrechte und Befreiungen der Organisation

(1) ICPO-INTERPOL genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und von der Vollstreckung, außer :

  1. (a) wenn der Generalsekretär in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Immunität verzichtet hat;
  2. (b) wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz von ICPO-INTERPOL befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;

(2) Unbeschadet Abs. 1 gelten das Eigentum und die Vermögenswerte von ICPO-INTERPOL, unabhängig von ihrem Standort, als von allen Formen der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung oder jeder anderen Form von richterlicher oder behördlicher Zwangsmaßnahme befreit.

(3) Die Organisation trifft geeignete Maßnahmen zur zufriedenstellenden Beilegung von Streitigkeiten

  1. (a) die aus schriftlichen Verträgen resultieren, an denen die Organisation als Vertragspartei beteiligt ist. Die Organisation verpflichtet sich, in ihre schriftlichen Verträge, sofern es sich nicht um Verträge mit ihren Angestellten handelt, eine Bestimmung aufzunehmen, gemäß derer jegliche Streitigkeit betreffend die Auslegung oder die Umsetzung des Vertrages durch Konsultation oder Mediation, oder, sofern keine einvernehmliche Streitbeilegung zwischen den Parteien möglich ist, durch ein zwischen den Parteien vereinbartes Schiedsverfahren beigelegt wird;
  2. (b) betreffend die Datenverarbeitung im INTERPOL Informationssystem, die der INTERPOL Datenschutzkontrollkommission zugeleitet werden können;
  3. (c) zwischen der Organisation und ihren Angestellten, die dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation vorgelegt werden können.

(4) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Sitzung der 91. Generalversammlung und den Treffen des Exekutivkomitees in Wien, Österreich, vom 23. November bis zum 1. Dezember 2023, die von ICPO-INTERPOL durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder durch das Unterlassen einer Handlung verursacht werden, sind durch ein unabhängiges und unparteiisches, von ICPO-INTERPOL als geeignet betrachtetes Streitbeilegungsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256970

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