Artikel 3
Zusätzliche Garantien betreffend Maßnahmen für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit
(1) Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen gemäß Artikel 2 genießen dieselben Ausnahmen von Quarantäne- und anderen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, wie sie auch Besucher und Besucherinnen oder Angestellte Internationaler Organisationen in der Republik Österreich genießen, in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen.
(2) Das Gastland und das ICPO-INTERPOL Generalsekretariat halten unter Bedachtnahme auf die Rechte der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Notwendigkeit eines reibungslosen und effizienten Funktionierens der Generalversammlung und des Exekutivkomitees Konsultationen ab, um gemeinsam andere Maßnahmen zu beschließen, die notwendig sein könnten, um die Gesundheit und die Sicherheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie der Öffentlichkeit schützen.
Schlagworte
Quarantänemaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Gesetzesnummer
20012395
Dokumentnummer
NOR40256969
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