Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit aussetzen. Die Aussetzung sowie ihre Beendigung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren. Die Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens berühren nicht die Rechte von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die bereits in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind.
(2) Jede Vertragspartei kann auf diplomatischem Wege schriftlich eine Überarbeitung oder Änderung des gesamten Abkommens oder von Teilen davon verlangen. Jede Überarbeitung oder Änderung, die von den Vertragsparteien vereinbart wurde, tritt zu einem einvernehmlich festzulegenden Zeitpunkt in Kraft und wird dementsprechend Teil dieses Abkommens.
(3) Alle Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, sollen durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gütlich beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012344
Dokumentnummer
NOR40255436
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)