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Artikel 6 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 6

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem jeweiligen nationalen Recht erfüllt wurden.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Mitteilung der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Stockholm (Ort), am 13. (Tag) Mai (Monat) des Jahres 2023 in zwei Urschriften, jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im Falle von Abweichungen in der Interpretation von Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012344

Dokumentnummer

NOR40255437

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