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ARTIKEL 5 Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Russischen Föderation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden die staatlichen Organe der Tourismusverwaltung in Fragen der gegenseitigen Hilfestellung bei der Ausbildung von Fachkräften für den Tourismussektor, beim Austausch von auf Tourismusfragen spezialisierten Wissenschaftlern, Experten und Journalisten unterstützen und außerdem Kontakte und die gemeinsame Tätigkeit zwischen Organisationen, die in der Republik Österreich und in der Russischen Föderation Tourismusstudien durchführen, fördern.

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