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Artikel 59 Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Artikel 59

Verkehrssprache

Der Verkehr zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach diesem Vertrag wird in deutscher Sprache geführt. Die Behörden der französisch- und italienischsprachigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Ersuchen auch in französischer oder italienischer Sprache beantworten.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024

Gesetzesnummer

20009896

Dokumentnummer

NOR40193676

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