Artikel 58
Kosten
Unbeschadet anderer Regelungen in diesem Vertrag trägt jeder Vertragsstaat die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten selbst, sofern die zuständigen Behörden im Einzelfall nichts anderes vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Gesetzesnummer
20009896
Dokumentnummer
NOR40193675
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