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Artikel 59 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 59

Ausstellung und Übersendung von Urkunden über den Personenstand auf Ersuchen einer Partei

Anträge auf Ausstellung und Übersendung von Urkunden, die den Personenstand betreffen, können von Angehörigen eines der Vertragsstaaten unmittelbar an das Standesamt oder die sonst zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Die Urkunden sind der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates zu übermitteln; die Vertretungsbehörde hat sie dem Antragsteller gegen Bezahlung der bezüglichen Kosten und Gebühren auszufolgen.

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