Artikel 59
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn mindestens zehn (10) Unterzeichner, deren Erstzeichnungen nach Anlage A dieses Übereinkommens insgesamt mindestens fünfzig (50) Prozent aller Erstzeichnungen ausmachen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben.
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