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Artikel 60 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 60

  1. Artikel 60Eröffnungssitzung und Aufnahme der Geschäftstätigkeit

(1) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur, und der Depositär beraumt die Eröffnungssitzung des Gouverneursrats an.

(2) Auf seiner Eröffnungssitzung hat der Gouverneursrat

  1. i) den Präsidenten zu wählen,
  2. ii) die Direktoren der Bank in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 zu wählen, mit der Maßgabe, dass der Gouverneursrat beschließen kann, für einen Anfangszeitraum von unter zwei Jahren unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der Unterzeichner, die noch nicht Mitglied sind, weniger Direktoren zu wählen.
  3. iii) Vorkehrungen für die Bestimmung des Zeitpunkts zu treffen, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, und
  4. iv) alle sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Vorbereitung auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich sind.

(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.

Geschehen zu Peking, Volksrepublik China, am 29. Juni 2015 in einer Urschrift, die im Archiv des Depositärs hinterlegt wird und deren englischer, chinesischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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