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Artikel 59 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 59

ARTIKEL 59

Verkehr

Ziel der Zusammenarbeit ist

  1. –die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;–die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs;–die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind.

Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind

  1. –der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits;–das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;–die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen;–die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag;–technische Hilfe und Ausbildung.

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