Artikel 59
ARTIKEL 59 |
Verkehr |
Ziel der Zusammenarbeit ist
- –die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;–die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs;–die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind.
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind
- –der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits;–das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen;–die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen;–die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag;–technische Hilfe und Ausbildung.
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