Artikel 58
ARTIKEL 58 |
Landwirtschaft und Fischerei |
Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebenenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei.
Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
- –Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung der Produktion;–Ernährungssicherung;–integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u.a. Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten;–Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt;–Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;–Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen der Landwirtschaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft auf freiwilliger Basis;–technische Hilfe und fachliche Ausbildung;–Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der Pflanzen- und Tiergesundheit;–Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung;–Unterstützung der Privatisierung;–Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen;–Unterstützung der Forschungsprogramme.
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