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Artikel 58 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 58

ARTIKEL 58

Landwirtschaft und Fischerei

Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebenenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei.

Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:

  1. –Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung der Produktion;–Ernährungssicherung;–integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u.a. Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten;–Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt;–Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;–Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fachorganisationen der Landwirtschaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft auf freiwilliger Basis;–technische Hilfe und fachliche Ausbildung;–Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der Pflanzen- und Tiergesundheit;–Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung;–Unterstützung der Privatisierung;–Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen;–Unterstützung der Forschungsprogramme.

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