Artikel 57
Durchführung der Zusammenarbeit
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige und technische Durchführung zum Ziel haben.
(2) Die Vertragsstaaten können die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit in einem rechtlich nicht verbindlichen Handbuch festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Gesetzesnummer
20009896
Dokumentnummer
NOR40193674
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
