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Artikel 56 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 56

Artikel 56. Die Materialbestandskonten haben für jeden einzelnen Materialbilanzbereich folgende Angaben auszuweisen:

  1. (a) Sämtliche Bestandsänderungen, um jederzeit eine Feststellung des Buchbestandes zu ermöglichen;
  2. (b) sämtliche Meßergebnisse, die zur Feststellung des Materialbestandes verwendet werden und
  3. (c) sämtliche Angleichungen und Korrekturen, die in Bezug auf Bestandsänderungen, Buch- und Materialbestände durchgeführt wurden.

Schlagworte

Buchbestand

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059760

alte Dokumentnummer

N4197234900L

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