Artikel 55
Verfahren
Das Verfahren zur Anerkennung oder Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder zur Vollstreckung von Vergleichen richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)