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Artikel 54 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 54

Hilfsweise Zuständigkeit

Die Bestimmungen der Artikel 31 Absatz 1, 32 Absatz 1, 33, 39 Absatz 1, 40 Absatz 1 bis 3 und 41 Absatz 1, nach denen die Gerichte eines der Vertragsstaaten zuständig sind, schließen die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Vertragsstaates dann nicht aus, wenn die Anerkennung oder die Vollstreckung einer Entscheidung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht vorgesehen oder durch eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung abgelehnt worden ist.

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