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Artikel 55 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 55

Verfahren

Das Verfahren zur Anerkennung oder Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder zur Vollstreckung von Vergleichen richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich geltend gemacht wird.

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