Artikel 55
Artikel 55.
(1) Die Vorlegung und der Protest eines Schecks können nur an einem Werktag stattfinden.
(2) Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb derer eine auf den Scheck bezügliche Handlung, insbesondere die Vorlegung, der Protest oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
(3) Feiertage im Sinne des vorstehenden Absatzes sind außer den Sonntagen die nach dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung als Feiertage bestimmten Tage; Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember werden den Feiertagen gleichgestellt.
(4) Im übrigen sind auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Art. 79 bis 88 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49/1955, sinngemäß anzuwenden.
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