DRITTER TEIL.
Ergänzende Vorschriften.
ERSTER ABSCHNITT.
Protest.
Artikel 79.
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen werden.
DRITTER TEIL.
Ergänzende Vorschriften.
ERSTER ABSCHNITT.
Protest.
Artikel 79.
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten aufgenommen werden.