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ARTIKEL 55 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

TITEL Х

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 55

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Union oder ihre Mitgliedstaaten beziehungsweise die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten einerseits und Neuseeland andererseits.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246656

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