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Artikel 54. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 54.

In den Fällen des vorstehenden Artikels geschieht die Feststellung der Schiedsvereinbarung durch eine Kommission von fünf Mitgliedern, welche auf die im Artikel 45, Absatz 3 bis 6, angegebene Weise bestimmt werden.

Das fünfte Mitglied ist von Rechts wegen Vorsitzender der Kommission.

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