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Artikel 55. I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Artikel 55.

Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, die von den Parteien nach ihrem Belieben ernannt oder von ihnen unter den Mitgliedern des durch dieses Übereinkommen festgesetzten Ständigen Schiedshofes gewählt werden.

Wird das Schiedsgericht nicht durch Verständigung der Parteien gebildet, so ist in der im Artikel 45, Absatz 3 bis 6, angegebenen Weise zu verfahren.

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