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Artikel 54 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 54

Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

In dem zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank notwendigen Ausmaß und vorbehaltlich dieses übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

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