Artikel 54
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
In dem zur Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank notwendigen Ausmaß und vorbehaltlich dieses übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
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