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Artikel 53 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 53

Vorzulegende Urkunden

(1) Eine Partei, die sich in einem Vertragsstaat auf eine im anderen Vertragsstaat gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:

  1. a) eine Ausfertigung der Entscheidung samt Begründung, sofern eine solche nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung ergangen ist, erforderlich ist; falls nach diesem Rechte keine Begründung erforderlich ist, eine hierüber ausgestellte Bestätigung des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat;
  2. b) eine Bestätigung der Rechtskraft der Entscheidung und, soweit die Vollstreckung beantragt wird, ihrer Vollstreckbarkeit;
  3. c) hat die unterlegene Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen, einen Nachweis darüber, daß die das Verfahren einleitende Ladung oder Verfügung dieser Partei zugestellt worden ist; dieser Nachweis ist durch eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde oder durch eine gerichtliche Bescheinigung über Art und Zeit der Zustellung zu erbringen; und
  4. d) eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 beglaubigte Übersetzung der in den Buchstaben a und b sowie gegebenenfalls auch der im Buchstaben c angeführten Urkunden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die Vollstreckung auf Grund eines Vergleiches beantragt wird.

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