Artikel 52
Beitritt
Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000809
Dokumentnummer
NOR12011158
alte Dokumentnummer
N1198514785S
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