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Artikel 52 Übereinkommen über Spezialmissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 52

Beitritt

Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der im Artikel 50 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000809

Dokumentnummer

NOR12011158

alte Dokumentnummer

N1198514785S

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