Artikel 52.
Die in den Artikeln 49 und 50 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des gedeckten Falls zu gewähren. Die regelmäßig wiederkehrende Zahlung kann jedoch auf zwölf Wochen begrenzt werden, es sei denn, daß eine längere Zeitspanne für das Fernbleiben von der Arbeit durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben oder zugelassen ist; in diesem Fall kann die Zahlung nicht auf eine kürzere Zeitspanne begrenzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056152
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