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Artikel 51. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 51.

Die in den Artikeln 49 und 50 bezeichneten Leistungen sind im gedeckten Fall mindestens einer Frau in den geschützten Gruppen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Mißbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt hat; die in Artikel 49 bezeichneten Leistungen sind auch den Ehefrauen von Männern der geschützten Gruppen zu gewähren, wenn diese die vorgesehene Wartezeit erfüllt haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056151

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