Artikel 52.
Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die der serbisch-kroatisch-slowenische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt gestellte Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203, IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000945
alte Dokumentnummer
N1192019591S
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