Artikel 51.
Der serbisch-kroatisch-slowenische Staat ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihm zu schließenden Vertrage die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten im serbisch-kroatisch-slowenischen Staate für notwendig erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.
Auch ist der serbisch-kroatisch-slowenische Staat damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.
Schlagworte
Jugoslawien
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000944
alte Dokumentnummer
N1192019590S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)