Artikel 52 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 52

Artikel 52. Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

Schlagworte

Verwaltungsführung, politische Kontrolle, Interpellation

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001814

alte Dokumentnummer

N1192512164S

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